
Das
Amtsgericht München hat einem Kläger recht gegeben, der seinen DSL-Anschluss trotz Mindestvertragsdauer vorzeitig kündigte, weil sein Provider am neuen Wohnort kein DSL anbieten konnte (Aktz.: 271 C 32921/06 vom 20.03.2007).
Der Provider hatte auf der Fortführung des Vertrages bestanden, obwohl er am neuen Wohnort des Kunden seine Dienste nicht anbieten konnte.
Die Kündigung sei wirksam gewesen, urteilt das Amtsgericht München. Ein Vertragspartner, der zu einer Leistung nicht im Stande sei, habe auch keinen Anspruch auf Gegenleistung.